laut §28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch (SGB V) „umfasst die zahnärztliche Behandlung die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist“. Weiter heißt es: „Wählen Versicherte bei Zahnfüllungen eine darüberhinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.“
Daher müssen wir Ihnen die Mehrkosten, die bei dentinadhäsiv befestigten Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich anfallen, nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privat in Rechnung stellen.
Wir bitten Sie, vor der Behandlung die Vereinbarung über die Mehrkosten bei Füllungen zu unterschreiben. Bitte beachten Sie, dass wir vor der Behandlung nur eine grobe Schätzung der voraussichtlichen Kosten abgeben können. Die tatsächlichen Kosten ergeben sich je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand.